AGB

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlich oder telefonischen oder sonstigen, insbesondere auch elektronischen Form des Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freible ibend und unverbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten, auch soweit sie in öffentlichen Äußerungen, insbesondere der Werbung, enthalten sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Beschaffenheitszusicherung durch uns.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7) Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Transportkosten und Kosten einer üblichen Verpackung. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet

(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluß die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn-oder Transportkosten oder unserer Bezugspreise eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis-und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich unsere Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht Käufern/Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.

(3) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladeterminsschriftlich mitzuteilen.

(4) Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

(5) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers/Käufers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(6) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2 % Skonto. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Fracht-und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.

(8) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(9) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(10) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen. Die Zahlungen des Bestellers/Käufers werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherheitsleistung behandelt und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der Besteller/Käufer den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet, wobei der Besteller /Käufer berechtigt ist, unter den Voraussetzungen des Abs. 6 dieses Abschnitts Skonto in Anspruch zu nehmen.

(11) Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller/Käufer darf die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Desweiteren darf der Besteller/Käufer dann auch die an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen.

(12) Wenn wir im Falle des Verzuges des Bestellers/Käufers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt sind, von dem Vertrag zurückzutreten, sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten weiteren Verträgen zurückzutreten. Darüber hinaus sind wir im Fall des Verzuges des Bestellers/Käufers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen die Erfüllung sämtlicher weiterer Verträge zurück zu halten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten.

(13) Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen.
Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.

(3) Die vorstehenden Rechte nach Abs. 1 und 2 stehen uns auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller/Käufer zu.

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(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen KlarsteIlung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller/Käufer zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten,bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versand bereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Bes teller/Käufer nicht zurückweisen.

(5)Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus-und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Rohoder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Verzug unsererseits steht dem Besteller/Käufer bei Vorliegen auch der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nur das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand bereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lage rung in unserem Werk mit mindesten 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihre Be-und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.

(2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltswaren mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt auf uns. Erwirbt der Besteller/Käufer nach Be- oder Verarbeitung etwaige Miteigentumsanteile Dritter an der neuen Sache, insbesondere infolge Bezahlung der Forderungen des Dritten, so geht das (Mit-) Eigentum auf uns über.
Darüber hinaus tritt der Besteller/Käufer seine Ansprüche auf Erwerb des Miteigentums bereits jetzt an uns ab. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

(5) Erlangen wir durch Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; anderenfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware. Die darüber hinausgehende Forderung aus der Veräußerung der Gesamtsache wird unter der aufschiebenden Bedingung der Befriedigung der gesicherten Forderungen des/der mitberechtigten Lieferanten an uns abgetreten. Bereits jetzt tritt der Besteller/Käufer etwaige
Ansprüche gegen andere mitberechtigte Lieferanten auf Rückübertragung der Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab.

(6) Erfolgt die Be-oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.

(7) Werden die genannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrags als abgetragen gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.

(8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer bis zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzügIich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(11) Wird im Zusammenhang mit der Barzahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (SchecklWechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen.

(12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Bestand der Sicherheiten nachzuweisen und alle für deren Bewertung erforderlichen Angaben zu machen.

(13) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.

(14) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.

(15) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

Gefahrübergang – Gewährleistung – Schadensersatzansprüche

(1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges auf den Besteller/Käufer über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versand bereitschaft auf den Besteller/Käufer über.

(2) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

(3) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten des Bestellers/Käufers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten.

(4) Gibt der Besteller/Käufer uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

(5) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller/Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller/Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller/Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(6) Für Schäden an Rechtsgütern des Bestellers/Käufers, ausgenommen solche Schäden, die infolge des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, welche den Besteller/Käufer gegen das Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszweckes unentbehrlich sind. Bei leicht fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers/Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers/Käufers.

(7) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers/Käufers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen nach der Abnahme des Werkes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Schadenersatzansprüche des Bestellers/Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB. Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

Schlussbestimmungen

(1) Persönliche Daten des Auftraggebers werden gemäß BDSG zur Ermöglichung der AUfgabenerledigung und des Schrift-und Geschäftsverkehrs gespeichert.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(3) Die Beziehung zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge.

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Umsetzung: Suthues Marketing / Staplerexperte.de